Reitverein Mücke

Since 1993

Satzung des Reit- und Fahrvereins Mücke e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereines

Der Reit- und Fahrverein Mücke e.V. mit dem Sitz in Mücke, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gießen, Mitgliedsnummer 21 VR 3125 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Alsfeld und durch den BRB Vogelsberg Mitglied im Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hessen-Nassau und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

Der Reit- und Fahrverein Mücke e.V. mit Sitz in Mücke, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbeg’ünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins,• Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist:
1.1.Die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 S. 21 Nr. 14 AO
1.2. Die Förderung des Sports gem. § 52 AbS. 2 S. 1 Nr. 2 AO in Form der Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.3. Reiten, Fahren und Voltigieren
1.4. Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.5.ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und LeistungsSportes aller Disziplinen;
1.6. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung
1.7. Vertretung seiner Mitglieder
1.8. Maßnahmen zur Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensportes
1.9. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und Verhütung von Schäden
1.10. Maßnahmen zur Förderung des Therapeutischen Reitens
1.11. Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport- und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mücke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nat’ürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet ’über die Aufnahmen. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell, oder materiell zu unterst’ützen bereit sind, können vom Vorstand als förderndes Mitglied aufgenommen werden..

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die dem Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des KreisreiWerbandes, des Regionalverbandes, des LandesverbandeS und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

§ 3 a Pflichten der Mitglieder / LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflich tet, stets – auch außerhalb von Turnieren — die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bed’ürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zum Beispiel zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Die Mitglieder unterwerfen sich, bei der Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland, der Leistungsprüfungsordnung (LPO), der DeutSchen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

Bei außerhalb von Turnieren begangenen schuldhaften Verstößen gegen die in Abs. 1 aufgeführten Grundsätze entscheidet der Ehrenrat (gem. § 11 Abs. 4). Als Ordnungsmaßnahme können die Verwarnung, die Geldbuße, der AuSschluss aus dem Verein, sowie der zeitliche Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden. Für das Verfahren gelten die Grundsätze des § 906.2 LPO (mündliche und öffentliche Verhandlung, Vertretung eines Beteiligten, Vorbereitung der m’ündlichen Verhandlung und Zeugenvernehmung, Beratung und Verkündung, Rechtsmittebelehrung, Zustellung, sowie die §§ 921 ff. LPO in entsprechender Anwendung).

Die nach § 929 LPO zulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstand ist binnen einer Woche beim Vorstand einzulegen und binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Haftsumme sind 50,- € beizufügen. Hält der Vorstand die Beschwerde f’ür begründet, hebt er die Entscheidung auf, andernfalls legt er die Beschwerde dem Schiedsgerich t der Landeskommission vor. Gegen dessen EntScheidung ist gem. § 941 LPO die Revision an das Große Schiedsgericht der FN zulässig.

Die im Rahmen der LPO (§§900 ff) amtierenden Schiedsgerichte sind keine Schiedsgerich te im Sinne der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wenn das Mitglied sie bis zum
15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Beiträge, Aufnahmegebühren, Platzgebühren und Umlagen ( Umlagen bis maximal 150,- €) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Seinem Vertreter in der Heimatzeitung und der „Mücker Stimme“ veröffentlicht unter Angabe der festgesetzten Tagesordnung. Mitglieder die außerhalb des Einzugsbereiches liegen, erhalten weiterhin eine schriftliche Einladung unter Angabe der festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag m’üssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, aufAntrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich

7. Jugendliche und Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberech tigt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse in Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet ’über :

– Die Wahl des Vorstandes,
– Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
– Die Jahresrechnung,
– Die Entlastung des Vorstandes,
– Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
– Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
– Die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 >Abs.4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet

2. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern::

a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
C. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem Jugendwart,
f. dem Freizeitwart,
p. dem Voltigierwart,
h. dem Platzwart,
Beisitzer nach Bedarf, Vertrauensleute Beauftragter für gesellschaftliche Veranstaltungen

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellverstretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuf’ühren; Scheidet der Vorsitzende, oder der stellverstretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

– Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
– Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
– Die Führung der laufenden Geschäfte.

Satzung des Reit- und Fahrvereins Mücke e.V.

§ 11 Sonstiges

§ 11 a Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Reitsportes, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, sowie bei Veranstaltungen des Vereins erleiden; diese gehen vielmehr auf eigenes Risiko, soweit nicht der Versicherungsschutz über den Landessportbund Hessen e. V. gegeben ist. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haften die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 11 b Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der I. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 11 c Ermächtigungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Satzung in Einzelpunkten zu ändern oder zu ergänzen, um damit Formvorschriften des Vereinsregisters, des Finanzamtes oder der Vereinigungen zu genügen. Wesentliche Änderungen der Satzung bedürfen der Einwilligung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder, die auch schriftlich durch Rundfrage herbeigeführt werden kann.

§ 11 d Strafen

I. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafenverhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße
d) Sperre

2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschliefiende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§l2a

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

§12b

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung,
– Bearbeitung,
– Verarbeitung,
– Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

§l2c

Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten,
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
– Sperrung seiner Daten,
– Löschung seiner Daten.

§12d

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen den, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Mücke, den 12. März 2016

Satzung

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